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   BGH, 13.08.2014 - V ZB 163/12   

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https://dejure.org/2014,24472
BGH, 13.08.2014 - V ZB 163/12 (https://dejure.org/2014,24472)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2014 - V ZB 163/12 (https://dejure.org/2014,24472)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2014 - V ZB 163/12 (https://dejure.org/2014,24472)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 22 Nr 1 EGV 44/2001, Art 27 Abs 1 EGV 44/2001
    Internationale Zuständigkeit: Aussetzung eines Rechtsstreits durch das später angerufene, ausschließlich zuständige Gericht bis zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen nicht ausschließlich zuständigen Gerichts

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Verfahrens bei Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 22 VO 44/2001/EG

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aussetzung durch später angerufenes ausschließlich zuständiges Gericht

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit: Aussetzung eines Rechtsstreits durch das später angerufene, ausschließlich zuständige Gericht bis zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen nicht ausschließlich zuständigen Gerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 44/2001 Art. 22
    Aussetzung des Verfahrens bei Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 22 VO 44/2001/EG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelte Rechtshängigkeit, das nach EuGVVO zuständige Gericht - und die Verfahrensaussetzung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGVVO: Keine Aussetzung des Verfahrens bei ausschließlicher Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Aussetzung des Rechtsstreits, wenn das später angerufene Gericht nach der EuGVVO ausschließlich zuständig ist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Aussetzung des Rechtsstreits, wenn das später angerufene Gericht nach der EuGVVO ausschließlich zuständig ist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EuGVVO: Keine Verfahrensaussetzung bei ausschließlicher Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts (IBR 2014, 1266)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1951
  • MDR 2014, 1287
  • WM 2014, 1813
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - V ZB 163/12
    Ist das später angerufene Gericht nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1 - EuGVVO) ausschließlich zuständig, darf es das Verfahren nicht nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aussetzen (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 3. April 2014, C-438/12 - Weber, Rn. 54 ff.).

    Nachdem der Gerichtshof diese Frage in einem anderen Verfahren verneint hat (Urteil vom 3. April 2014 - C-438/12 - Weber, veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 1871 ff.), hat der Senat sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten.

    c) Schließlich verkennt das Beschwerdegericht, dass von einer Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abgesehen werden kann (Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, aaO, Rn. 11 mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C-438/12 - Weber, Rn. 59 f.).

    Der Rechtsbeschwerde bleibt im Ergebnis jedoch deshalb der Erfolg versagt, weil dies dann nicht gilt, wenn das später angerufene Gericht nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist (EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C-438/12 - Weber, Rn. 54 ff.).

  • BGH, 18.09.2013 - V ZB 163/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - V ZB 163/12
    Mit Beschluss vom 18. September 2013 (veröffentlicht u.a. in WM 2013, 2160 ff.) hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1) dahin auszulegen ist, dass das später angerufene Gericht, das nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, gleichwohl das Verfahren aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht, abschließend geklärt ist.

    Maßgeblich ist, ob der Kernpunkt beider Streitigkeiten derselbe ist (vgl. nur EuGH, 144/86 - Gubisch, Slg 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rn. 11, 16, 18 f.; Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, WM 2013, 2160 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - V ZB 163/12
    Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahren bilden in solchen Fällen einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens von der in der Hauptsache unterliegenden Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12 mwN).
  • EuGH, 08.12.1987 - 144/86

    Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - V ZB 163/12
    Maßgeblich ist, ob der Kernpunkt beider Streitigkeiten derselbe ist (vgl. nur EuGH, 144/86 - Gubisch, Slg 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rn. 11, 16, 18 f.; Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, WM 2013, 2160 Rn. 7 mwN).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - V ZB 163/12
    Das hat lediglich zur Folge, dass sich die Rechtsfolgen des Art. 27 EuGVVO auf diejenigen Parteien beschränken, zwischen denen mehrere Verfahren anhängig sind (vgl. EuGH, C-406/92 - Tatry, Slg 1994, I-5439 = ZIP 1995, 943 Rn. 31, 33; Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, aaO, Rn. 9).
  • BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15

    Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht:

    Eine daraus gegebenenfalls resultierende Aufspaltung des Rechtsstreits nimmt die Bestimmung hin (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994, I-5439 Rn. 34 f. - Tatry, zu Art. 21 EuGVÜ; ebenso BGH, Beschlüsse vom 13. August 2014 - V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 9; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, WM 2013, 2160 Rn. 9; Thole, IPRax 2015, 406, 409).
  • BGH, 19.03.2015 - V ZB 158/14

    Internationale Zuständigkeit für dingliche Klagen: Behandlung eines Streits über

    Dann nämlich wäre eine Sachentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 EuGVVO nicht anzuerkennen und das später angerufene Gericht verpflichtet, ohne Aussetzung des Verfahrens über die bei ihm erhobene Klage zu entscheiden (EuGH, Urteil Weber, Rs. C-438/12, EU:C:2014:212 = NJW 2014, 1871 Rn. 56; Senat, Beschluss vom 13. August 2014 - V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 11).

    Die Kosten des (Rechts-) Beschwerdeverfahrens bilden in solchen Fällen einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens von der in der Hauptsache unterliegenden Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2014 - V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 12).

  • BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der

    Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof im Einklang mit der Literatur Entscheidungen jedenfalls dann als unvereinbar angesehen, wenn sie mit gegenläufigem Ergebnis über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF ergangen sind (vgl. etwa BGH, Vorlagebeschluss vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, WM 2013, 2160 Rn. 7 und 22; Beschluss vom 13. August 2014 - V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 8; vom 28. Januar 2016 - I ZR 236/14, nv, Rn. 10), ohne dass der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF auf diese Fälle beschränkt ist (Mäsch, in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 38; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Rn. 168; Rauscher/Leible, aaO; zum EuGVÜ Koch, Unvereinbare Entscheidungen im Sinne des Art. 27 Nr. 3 und 5 EuGVÜ und ihre Vermeidung, 1993, S. 27 ff).
  • LAG Hessen, 21.04.2017 - 14 Sa 229/16

    Art. 29 Abs. 1 Brüssel I. VO, § 1 KSchG, § 21 TzBfG

    Dabei legt das Arbeitsgericht richtig dar, dass der Begriff desselben Anspruchs weit auszulegen ist, um widersprechende Urteile zu vermeiden und dass es darauf ankommt, ob der Kernpunkt beider Streitigkeiten identisch ist ( BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - V ZB 163/12 - WM 2014, 1813).
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